Reiseveranstalter trifft keine anlassunabhängige Kontrollpflicht bei Putzarbeiten

Die Klägerin buchte bei der Beklagten eine Pauschalreise in die Türkei. In der Hotelanlage stürzte sie auf dem bei Putzarbeiten nicht aufgewischten nassen Boden und verletzte sich. Von dem Beklagten Reiseveranstalter verlangte sie u.a. ein Schmerzensgeld, weil dieser nach ihrer Ansicht die Einhaltung der Verkehrssicherungspflichten durch den Hotelbetreiber nicht hinreichend kontrolliert und dadurch eigene Verkehrssicherungspflichten missachtet habe.

 

Das Kammergericht Berlin wies in seiner Entscheidung vom 19.04.2016 (Az.: 9 U 103/15) die Klage ab.

 

Monatsfrist nicht eingehalten

Da die Klägerin die Monatsfrist des § 651g BGB nicht eingehalten habe, scheiden reisevertragliche Ansprüche aus.

 

Leistungserbringer wie Reinigungspersonal sind keine Verrichtungsgehilfen

Ebenso scheide eine Haftung der Beklagten nach § 831 BGB aus, denn der die für den Reiseveranstalter tätige Leistungserbringer und dessen Erfüllungsgehilfen seien mangels Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit keine Verrichtungsgehilfen des Reiseveranstalters im Sinne des § 831 BGB.

 

Verkehrssicherungspflicht des Reiseveranstalters

Grundsätzlich treffe den Reiseveranstalter im Rahmen der allgemeinen deliktischen Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB eine eigene Verkehrssicherungspflicht bei der Vorbereitung und Durchführung der von ihm veranstalteten Reisen. Sie betreffe die Auswahl und Kontrolle der Leistungsträger und die Beschaffenheit des Vertragshotels. So seien nach der BGH-Rechtsprechung diejenigen Sicherungsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Reiseveranstalter für ausreichend halten darf, um die Reisenden vor Schaden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind.

 

Keine anlassunabhängige Kontrollpflicht für Putzarbeiten

Allerdings treffe den Reiseveranstalter keine anlassunabhängige Auswahl-, Überwachungs- und Kontrollpflicht, ob der Hotelbetreiber seinen Verkehrssicherungspflichten im Rahmen der Reinigungsarbeiten durch sein Personal nachkommt, sondern diese bezögen sich in erster Linie darauf, dass die baulichen Anlagen den Sicherheitsanforderungen genügen und keine Gefahrenquellen von ihnen ausgehen. Auch bei Spiel-, Sport- oder Animationsveranstaltungen, könne eine stichprobenartige Überprüfung verlangt werden, wobei der Reiseveranstalter auch hier grundsätzlich darauf vertrauen dürfe, dass keine vermeidbaren Gefahren für Hotelgäste begründet werden. Die  allgemeine Rutschgefahr bei Spiel- und Sportanlagen gehörten jedenfalls im Verhältnis zum Reiseveranstalter  zum allgemeinen Lebensrisiko.

 

Nichts anderes könne bei einer möglichen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Hotelbetreibers bei den Reinigungsarbeiten gelten. Hier entstehe erst dann eine über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehende Gefahr, deren Verwirklichung der Reiseveranstalter in geeigneter Weise entgegen zu wirken hat, wenn er hinreichende Anhaltspunkte dafür habe, dass die Reinigungsarbeiten nicht ordnungsgemäß verrichtet werden, so der Senat in seiner Entscheidung.

 

Vertragliche Ansprüche durch Einhaltung der Monatsfrist sichern

 

Die Klägerin wäre hier sicher besser gefahren, wenn sie ihre Ansprüche auch auf den Reisevertrag hätte stützen können und nicht nur auf deliktische Ansprüche angewiesen gewesen wäre. Es zeigt sich einmal mehr wie wichtig es ist, die Monatsfrist des § 651g einzuhalten.