Ausschluss der Stornierung von Flugtickets zulässig

Die Kläger buchten bei der beklagten Fluggesellschaft Flüge von Hamburg in die USA und zurück. Der Buchung lagen für die innerdeutschen Teilstrecken die Buchungsklasse Economy (Y) und für die interkontinentalen Teilstrecken die Klasse Premium Economy (N) zugrunde, für die die Bedingungen der Beklagten folgende Regelung vorsahen:  

„Die Stornierung der Tickets ist nicht möglich. Die nicht verbrauchten Steuern und Gebühren sind erstattbar. Der internationale/nationale Zuschlag ist nicht erstattbar.“

 

Wegen einer Erkrankung stornierten die Kläger die Flüge und verlangten die Erstattung des Flugpreises.  Die Beklagte erstattete ihnen jedoch nur ersparte Steuern und Gebühren.

 

Die Klage auf  Rückzahlung der verbleibenden Differenz blieb auch vor dem BGH mit Urteil vom 20.03.2018 (Az.: X ZR 25/17) erfolglos.

 

Auf den (Luft-)Personenbeförderungsvertrag  seien die Vorschriften des Werkvertragsrechts anwendbar. Der Fluggast könne daher nach § 649 BGB den Beförderungsvertrag jederzeit kündigen.  Durch die Beförderungsbedingungen der Beklagten sei das Kündigungsrecht allerdings wirksam abbedungen worden.  Dieser Ausschluss benachteilige  die Fluggäste auch nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, so die Bundesrichter in ihrer Entscheidung.

 

Einen Tipp gaben die Richter auch noch: Wer nicht den höheren Preis für ein flexibles Ticket zahlen möchte, könne sich - wie in diesem Fall bei einer Erkrankung - durch eine Versicherung absichern.