Das Oberlandesgericht München hat am 06.08.2024 (Aktenzeichen 18 U 2631/24 Pre e) über den Umgang mit negativen Online-Bewertungen von Ärzten entschieden. Die Entscheidung ist auch auf andere Berufsgruppen übertragbar.
Der Fall betraf einen auf Nasenoperationen spezialisierten Schönheitschirurgen, der auf Google eine sehr negative Bewertung erhalten hatte. Eine anonyme Nutzerin hatte in einer detaillierten Bewertung behauptet, sie sei von dem Arzt mit katastrophalen Ergebnissen operiert worden. Sie beschrieb, dass ihre Nase nach der Operation entstellt gewesen sei, was ihre Model- und Schauspielkarriere beendet und zu erheblichen gesundheitlichen Problemen geführt habe.
Der Arzt beanstandete die Bewertung gegenüber Google mit dem Argument, dass er die Bewerterin nicht behandelt habe.
Nach Auffassung des OLG, sei Google als Betreiber des Bewertungsportals verpflichtet gewesen, die Bewertung zu überprüfen, nachdem der Arzt diese beanstandet hatte.
Der Arzt musste lediglich bestreiten, die Patientin behandelt zu haben. Er war nicht verpflichtet, detailliert zu begründen, warum er die Verfasserin nicht kannte.
Google hätte die Bewerterin kontaktieren und um Nachweise für den behaupteten Behandlungskontakt bitten müssen.
Da Google dieser Prüfpflicht nicht nachkam, muss die Bewertung gelöscht werden.
Das Gericht wies darauf hin, dass solche Bewertungen schließlich auch von Konkurrenten stammen oder von Dritten in Auftrag gegeben worden sein könnten.
Diese Entscheidung stärkt die Position von Ärzten (und anderen Berufsgruppen) gegenüber potenziell falschen oder missbräuchlichen Online-Bewertungen. Sie verpflichtet Bewertungsportale zu einer sorgfältigen Überprüfung, wenn der Bewertete eine Bewertung als falsch meldet, und legt die Beweislast für die Echtheit der Bewertung auf das Portal bzw. den Bewerter.