Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 26.11.2024 (Az. X ZR 47/23) eine wichtige Entscheidung zur internationalen und örtlichen Zuständigkeit bei Verbraucherklagen gegen Reiseveranstalter getroffen.
Ein Verbraucher hatte einen Reiseveranstalter nach Abschluss eines Pauschalreisevertrags verklagt. Sowohl der Verbraucher als auch der Reiseveranstalter hatten ihren Sitz in Deutschland, das Reiseziel lag jedoch im Ausland. Der Kläger erhob die Klage vor dem Gericht an seinem Wohnsitz.
Der BGH entschied, dass die internationale und örtliche Zuständigkeit nach Art. 18 Abs. 1 Fall 2 der Brüssel Ia-Verordnung in diesem Fall gegeben ist. Dies gilt, wenn:
- Ein Verbraucher einen Reiseveranstalter nach Abschluss eines Pauschalreisevertrags verklagt,
- die Klage vor dem Gericht des Mitgliedstaats erhoben wird, in dessen Bezirk der Verbraucher seinen Wohnsitz hat,
- beide Vertragspartner in demselben Mitgliedstaat ansässig sind und
- das Reiseziel im Ausland liegt
Der BGH folgte mit diesem Urteil der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Rechtssache C-774/22 vom 29. Juli 2024. Das Verfahren war bis zu dieser EuGH-Entscheidung ausgesetzt worden.