Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 21. Januar 2026 – IV ZR 40/25) sorgt für Klarheit an der Schnittstelle zwischen internationalem Privatrecht und dem Berufsrecht der Notare. Im Kern ging es um die Frage, ob ein in Deutschland errichtetes Testament formwirksam ist, wenn es von einer ausländischen Notarvertretung unter Verstoß gegen Territorialitätsregeln aufgenommen wurde.
Die Vorgeschichte: Ein Wettlauf der Testamente
Der Fall verdeutlicht die Relevanz einer sauberen Nachfolgeplanung bei Auslandsbezug. Ein niederländischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland hatte zunächst im Jahr 2020 ein Testament errichtet. In diesem setzte er seinen Enkel als Alleinerben ein.
Nur ein Jahr später, am 2. März 2021 (kurz vor seinem Tod am 7. April 2021), änderte der Erblasser seine Absicht grundlegend. Er ließ an seinem deutschen Wohnsitz ein neues Testament beurkunden – durch eine niederländische Notaranwärterin. In diesem zweiten Testament:
- Widerrief er das Testament von 2020.
- Setzte er seine geschiedene Ehefrau zur Alleinerbin ein.
- Traf er eine Rechtswahl zugunsten des niederländischen Erbrechts.
Nach dem Erbfall (Streitwert: bis 155.000,00 Euro) focht der Enkel die Wirksamkeit des zweiten Testaments an. Er argumentierte, die Beurkundung durch eine ausländische Notarvertretung auf deutschem Boden sei rechtswidrig und damit nichtig.
Die Entscheidung: Formwirksamkeit schlägt Berufsrechtsverstoß
Der BGH wies die Revision des Enkels zurück. Die Entscheidung stützt sich auf eine strikte Trennung zwischen berufsrechtlichen Vorschriften und der kollisionsrechtlichen Formwirksamkeit:
Da der Erblasser niederländischer Staatsangehöriger war, ist die Formwirksamkeit nach dem Recht des Staates zu beurteilen, dem er angehörte (Art. 1 Abs. 1 lit. b HTestformÜ). Somit fand niederländisches Recht Anwendung.
Zwar verstieß die Notaranwärterin gegen niederländische Territorialitätsvorschriften (Art. 13 Wet op het notarisambt: Handeln außerhalb des Amtsbezirks), doch sieht das niederländische Recht hierfür weder Nichtigkeit noch Unwirksamkeit vor.
Ein Verstoß gegen die deutsche Bundesnotarordnung (§ 11a BNotO), die die Tätigkeit ausländischer Notare im Inland einschränkt, führt nicht automatisch zur Testamentsnichtigkeit. Der deutsche ordre public (Art. 35 EuErbVO) ist laut BGH nicht verletzt, da die Identität des Erblassers und die Echtheit der Urkunde zweifelsfrei feststanden.
Fazit für die Praxis
Das Urteil ist ein Sieg für die mobile Gesellschaft in Europa. Es zeigt, dass die Staatsangehörigkeit ein mächtiges Schutzschild für den letzten Willen ist. Grenzüberschreitende Formfehler führen nicht automatisch zur Testamentsnichtigkeit.
Deutsche Staatsbürger sollten solche Experimente meiden – für sie gibt es diesen kollisionsrechtlichen „Notausgang“ in dieser Form oft nicht.
Praxis-Tipp: Bei Auslandsbezug sollten Sie stets eine Rechtswahl treffen (Art. 22 EuErbVO) und den Notarstatus sowie den Ort der Beurkundung genau dokumentieren, um kostspielige Streitigkeiten zu vermeiden. Auch wenn das Testament materiell wirksam ist, verlangen deutsche Grundbuchämter bei ausländischen Urkunden, die im Inland errichtet wurden, oft zusätzlich ein europäisches Nachlasszeugnis. Der Zeit- und Kostenaufwand für die Grundbuchberichtigung erhöht sich dadurch erheblich.
