Erbvertrag und Schenkung: BGH stärkt Vertragserben bei lebzeitigen Zuwendungen

Als Erbrechtsanwalt sieht man solche Fälle in der Praxis immer wieder: Ein Erbvertrag wird geschlossen, doch der Erblasser verschenkt noch zu Lebzeiten erhebliche Vermögenswerte an Dritte oder einzelne Angehörige. Genau hier setzt § 2287 BGB an.

 

Mit Versäumnisurteil vom 8.07.2026 (Az. IV ZR 256/25) hat der Bundesgerichtshof eine bislang höchstrichterlich nicht geklärte Frage zugunsten der Vertragserben beantwortet.

Der Fall: Wenn trotz Erbvertrag Grundstücke und Geld fließen

Die Beteiligten des Rechtsstreits waren die beiden Kinder des Erblassers. Dieser hatte 1969 mit seiner Ehefrau einen Erbvertrag geschlossen, in dem beide Kinder als Erben des Letztversterbenden eingesetzt wurden. Später vereinbarten die Eheleute einen Rücktrittsvorbehalt nach § 2293 BGB sowie eine einseitige Änderungsbefugnis nach dem Tod des Erstversterbenden.

 

Zu Lebzeiten übertrug der Erblasser jedoch Grundstücke und Geldbeträge an die spätere Beklagte, seine Tochter. Nach dem Erbfall verlangte der andere Sohn als Kläger die Herausgabe beziehungsweise den Wertersatz der Hälfte der Zuwendungen nach § 2287 Abs. 1 BGB.

 

Das Oberlandesgericht Nürnberg wies die Klage zunächst mit Urteil vom 24.10.2025 (Az. 1 U 555/24 Erb) ab mit der Begründung, wegen des vereinbarten Rücktrittsvorbehalts habe der Erbe von vornherein keine schutzwürdige Erwerbserwartung gehabt.

BGH: Keine Aushöhlung des Erbvertrags durch die Hintertür

Der BGH hob das Urteil der Vorinstanz auf und verwies den Rechtsstreit zur erneuten Prüfung an das Oberlandesgericht zurück, damit dieses prüfen kann, ob die weiteren Voraussetzungen des Herausgabeanspruchs des Klägers vorliegen.

 

Der IV. Zivilsenat stellte klar, dass ein bloß vorbehaltener, aber tatsächlich nicht erklärter Rücktritt dem Herausgabeanspruch des Vertragserben aus § 2287 Abs. 1 BGB nicht entgegensteht.

 

Ein vereinbarter Rücktrittsvorbehalt mindert zwar die Sicherheit der Erbenstellung, beseitigt die Bindungswirkung des Erbvertrags aber nicht. Solange der Erblasser den Rücktritt nicht erklärt hat, bleibt der Vertrag grundsätzlich wirksam.

 

Würde man schon den bloßen Rücktrittsvorbehalt genügen lassen, könnten Schenkungen den Erbvertrag wirtschaftlich aushöhlen. Der Erblasser könnte sich dann die Vorteile der erbvertraglichen Regelung sichern, den Vertragserben aber durch lebzeitige Zuwendungen faktisch leer ausgehen lassen.

Was das Urteil für Vertragserben und Erblasser konkret bedeutet

Für die Nachfolgeplanung zieht die Entscheidung klare Grenzen. Vertragserben behalten ihren Schutz nach § 2287 BGB grundsätzlich auch dann, wenn ein Rücktrittsvorbehalt vereinbart wurde, der aber ungenutzt bleibt.

 

Für Erblasser bedeutet das, wer von einem Rücktrittsrecht Gebrauch machen will, muss dieses formgerecht ausüben. Wer Vermögen ohne Rücktritt am Vertragserben vorbei verschenkt, riskiert zwar Herausgabeansprüche nach dem Erbfall, nicht jede Schenkung ist jedoch automatisch angreifbar. Entscheidend bleibt, ob die Zuwendung den Vertragserben im Sinne des § 2287 BGB beeinträchtigt.