Zur Auslegung des Begriffs Barvermögen in Testamenten

Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat mit Urteil vom 20.12.2023 (Az.: 3 U 8/23) klargestellt, wie der Begriff „Barvermögen“ im Testament auszulegen ist. Im Streitfall ging es darum, ob unter „Barvermögen“ lediglich das physisch vorhandene Bargeld oder auch Bankguthaben und Wertpapiere zu verstehen sind.

 

Der Erblasser hatte drei Kinder. Zwei wurden als Erben eingesetzt, die dritte Tochter erhielt bereits zu Lebzeiten eine Immobilie und sollte laut Testament im Erbfall ein Drittel des Barvermögens als Vermächtnis erhalten.

 

Nach dem Tod forderte die Tochter Auskunft über das gesamte Kapitalvermögen, darunter Bankguthaben, Wertpapiere und Bargeld. Die Erben argumentierten, dass nur das Bargeld gemeint sei, während die Tochter sämtliche liquiden Mittel und Wertpapiere einbezogen wissen wollte.

 

Das OLG Oldenburg entschied, dass unter Barvermögen in der heutigen Zeit nicht nur physisches Bargeld (Scheine und Münzen) zu verstehen ist, sondern auch Bankguthaben, das sofort verfügbar ist – also Guthaben, auf das beispielsweise per Kartenzahlung zugegriffen werden kann. Das OLG Oldenburg definiert Barvermögen in der heutigen Zeit des überwiegend bargeldlosen Zahlungsverkehrs als Bargeld im engeren Sinne sowie sofort verfügbare Gelder bei Banken.

Nicht umfasst vom Begriff Barvermögen sind dagegen Wertpapiere (z. B. Depotvermögen), Genossenschaftsanteile und Festgelder mit Kündigungsfrist. Diese fallen unter den weiteren Begriff des Kapitalvermögens.

 

Die Klägerin erhielt ein Drittel des Gesamtbetrags aus Bargeld und Bankguthaben, nicht aber aus Wertpapieren oder Genossenschaftsanteilen.

 

 

Wer im Testament den Begriff „Barvermögen“ verwendet, sollte sich dieser erweiterten Auslegung bewusst sein und im Zweifel eine eindeutige Definition aufnehmen, um spätere Auseinandersetzungen zu vermeiden.