Bei einer kurzfristigen Reiseabsage hält das Amtsgericht Aschaffenburg eine Entschädigung nach § 651f Abs. 2 BGB in Höhe von 75% des Reisepreises für angemessen.
Bei Familienreisen kann durch den Buchenden diese Entschädigung für alle mitreisenden Familienmitglieder geltend gemacht werden.