Artikel mit dem Tag "Entgangene Urlaubsfreuden"


15. August 2019
Bei einer kurzfristigen Reiseabsage hält das Amtsgericht Aschaffenburg eine Entschädigung nach § 651f Abs. 2 BGB in Höhe von 75% des Reisepreises für angemessen. Bei Familienreisen kann durch den Buchenden diese Entschädigung für alle mitreisenden Familienmitglieder geltend gemacht werden.