Erbengemeinschaft (FAQ) - Rechtsanwälte Berlin Lichtenberg

Eine Erbengemeinschaft entsteht automatisch, wenn ein Erblasser mehrere Erben hinterlässt. In der Praxis führt dieses „Zwangsbündnis“ oft zu komplexen Fragestellungen hinsichtlich der Verwaltung und Aufteilung des Nachlasses. Die folgenden FAQ erläutern die wichtigsten rechtlichen Grundlagen von der gemeinschaftlichen Entscheidungsfindung über den Verkauf von Erbanteilen bis hin zur Haftung für Nachlassverbindlichkeiten, um Ihnen eine erste Orientierung in dieser anspruchsvollen Rechtsmaterie zu bieten.

 

Was ist das Besondere an einer Erbengemeinschaft?

Hinterlässt ein Erblasser mehrere Erben, bilden diese kraft Gesetzes eine Gesamthandsgemeinschaft (§ 2032 BGB). Der Nachlass gehört den Erben gemeinschaftlich. Kein Miterbe kann eigenmächtig über einzelne Gegenstände (z. B. eine Immobilie oder ein Fahrzeug) verfügen. Ziel der Gemeinschaft ist die gesetzliche Auseinandersetzung, also die Abwicklung und Verteilung des Nachlasses.

 

Wer darf über Nachlassgegenstände entscheiden?

Die Verwaltung erfolgt gemeinschaftlich (§ 2038 BGB). Das Gesetz unterscheidet je nach Maßnahme:

  

  • Notverwaltung: Bei drohendem Schaden (z. B. Sturmschaden am Dach) darf jeder Miterbe allein erforderliche Erhaltungsmaßnahmen treffen, muss aber Rechenschaft ablegen.
  • Ordnungsgemäße Verwaltung: Für laufende Angelegenheiten (z. B. Reparaturen, Kündigung von Versicherungen) genügt eine Mehrheit der Stimmen nach Erbquoten (§ 745 BGB).
  • Verfügungen: Grundlegende Entscheidungen wie der Verkauf von Nachlassgegenständen erfordern grundsätzlich die Beteiligung aller Miterben (§ 2040 BGB).

Kann ich meinen Anteil an der Erbengemeinschaft verkaufen?

Ja, jeder Miterbe kann seinen Erbanteil als Ganzes verkaufen (§ 2033 BGB). Die übrigen Miterben haben ein gesetzliches Vorkaufsrecht, um Dritte fernzuhalten (§ 2034 BGB). Der Verkauf muss zwingend notariell beurkundet werden.

 

Was ist die „Abschichtung“ mit Anwachsung?

Die Abschichtung ist eine anerkannte Alternative zum Erbanteilsverkauf. Ein Miterbe tritt aus der Gemeinschaft aus und sein Anteil wächst den verbleibenden Erben nach ihren Quoten zu (Anwachsung). Im Gegenzug erhält der austretende Erbe oft eine Abfindung. Die Abschichtung ist in der Regel formfrei möglich. Bei Immobilien sind jedoch für die Grundbuchberichtigung Nachweise nach § 29 GBO erforderlich (meist notariell beglaubigte Erklärungen).

 

Wichtiger Hinweis: Die persönliche Haftung für Nachlassverbindlichkeiten im Außenverhältnis bleibt trotz Abschichtung bestehen, sofern keine Enthaftung mit den Gläubigern vereinbart wurde.

 

Was passiert, wenn ein Miterbe den Verkauf einer Immobilie blockiert?

Bei Uneinigkeit kann jeder Miterbe unabhängig von seiner Quote eine Teilungsversteigerung beim zuständigen Amtsgericht beantragen (§ 180 ZVG). Ziel ist die Umwandlung unteilbarer Güter (Immobilien) in teilbares Geld. Diese Vorgehensweise hat jedoch (finanzielle) Nachteile, da oft niedrigere Erlöse erzielt werden und zusätzlich Verfahrenskosten anfallen.

 

Wer haftet für die Schulden des Erblassers?

Die Miterben haften als Gesamtschuldner für Nachlassverbindlichkeiten (z. B. Kredite, Steuern). Gläubiger können die volle Summe von jedem Erben fordern (§ 2058 BGB). Intern erfolgt ein Ausgleich nach Erbquoten. Die Haftung kann jedoch durch Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz auf den Nachlass beschränkt werden (§§ 1975 ff. BGB).

 

Können Pflichtteilsberechtigte an einzelne Miterben herantreten?

Ja, der Pflichtteilsanspruch ist eine Nachlassverbindlichkeit (§ 1967 Abs. 2 BGB). Pflichtteilsberechtigte (z. B. enterbte Kinder) können ihren Anspruch von jedem einzelnen Miterben fordern, da die Erben als Gesamtschuldner haften (§ 2058 BGB).

 

  • Ein Miterbe kann grundsätzlich zur vollen Höhe des Pflichtteils herangezogen werden, auch wenn sein Erbanteil wertmäßig geringer ist (vorbehaltlich einer Haftungsbeschränkung).
  • Es ist ratsam, den Anspruch gegen mehrere oder alle Miterben zu stellen, um Liquiditäts- und Insolvenzrisiken zu minimieren. Bei Ausfall eines Erben kann man sich an die anderen wenden.
  • Der zahlende Miterbe hat einen Anspruch auf Ausgleich gegen die anderen nach Erbquoten (§ 426 BGB).
  • Form- und fristgerecht ausschlagende Miterben verlieren rückwirkend ihre Erbenstellung (§ 1942 BGB). Der Anteil fließt den Verbleibenden zu, an die sich der Pflichtteilsberechtigte dann wenden muss.

Vorteil für den Pflichtteilsberechtigten: Es ist keine Wartezeit auf eine Einigung innerhalb der Erbengemeinschaft nötig. Der Zugriff auf liquide Miterben ist sofort möglich.

 

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