Warum werde ich als „gesetzlicher Erbe“ angeschrieben, obwohl es ein Testament gibt?

Viele Angehörige sind irritiert, wenn sie Post vom Nachlassgericht erhalten, in der sie als „gesetzliche Erben“ bezeichnet werden – obwohl ihnen bekannt ist, dass der Verstorbene ein Testament hinterlassen hat, in dem andere Personen bedacht wurden. Hier klären wir die wichtigsten Fragen zu diesem Schreiben:

 

1. Warum schreibt mich das Gericht überhaupt an?

Das Gesetz sieht vor, dass das Nachlassgericht die sogenannten gesetzlichen Erben zwingend über die Eröffnung eines Testaments informieren muss (§ 348 Abs. 3 FamFG iVm § 345 FamFG). Gesetzliche Erben sind jene Verwandten, die „normalerweise“ geerbt hätten, wenn es kein Testament gäbe (z. B. Kinder, Enkel oder Ehegatten).

 

2. Bin ich nun Erbe oder nicht?

Nicht zwangsläufig. Das Schreiben bedeutet meist nur, dass Sie durch das Testament von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. Das Gericht führt Sie in seinem System als gesetzlicher Erbe, um sicherzustellen, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben.

 

3. Welchen Zweck hat die Benachrichtigung?

Das Gericht gibt Ihnen damit die Gelegenheit, das Testament zu prüfen. Sie haben als gesetzlicher Erbe das Recht, Einwände gegen die Gültigkeit des Testaments vorzubringen. Dies ist beispielsweise relevant, wenn: 

  • Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers bestehen (z. B. wegen schwerer Demenz zum Zeitpunkt der Errichtung).
  • Hinweise auf eine Fälschung vorliegen.
  • Ein neueres Testament existiert, das das vorliegende ersetzt. 

4. Muss ich auf das Schreiben reagieren?

Wenn Sie keine Einwände gegen die Gültigkeit des Testaments haben, müssen Sie nichts unternehmen. Das Verfahren nimmt dann seinen gewöhnlichen Lauf.

 

5. Was ist mit meinem Pflichtteil?

Auch wenn Sie durch das Testament nicht als Erbe eingesetzt wurden, steht Ihnen als nahem Angehörigen (Kind, Ehegatte, unter Umständen Eltern) oft ein Pflichtteilsanspruch zu.

Wichtiger Hinweis: Der Pflichtteil wird nicht automatisch vom Gericht zugesprochen. Er ist ein Geldanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils und muss aktiv gegenüber den eingesetzten Erben geltend gemacht werden.