Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt

Auf einige Seiten ist ein (rechtlich gesehen nutzloser) Hinweis zu lesen, dass vor einer kostenpflichtigen Abmahnung doch bitteschön zunächst ein Hinweis erfolgen solle.

 

So auch bei der späteren Klägerin, die einen vermeintlichen Mitbewerber, ohne selbst vorher Kontakt mit diesem aufzunehmen, sofort anwaltlich abmahnen lies und die Kosten für diese Abmahnung geltend machen wollte.

 

Auf Ihrer Webseite stand unter der Rubrik Haftungsausschluss: „Um die Kosten eines Rechtsstreits zu vermeiden, sollten Sie uns im Vorfeld bei unvollständigen Angaben, wettbewerbsrechtlichen Vorkommnissen oder ähnlichen Problemen auf dem Postwege kontaktieren. Eine kostenpflichtige anwaltliche Abmahnung ohne diesen vorab Kontakt, wird aus Sicht der Schadensminderungspflicht als unzulässig abgewiesen.“

 

Das OLG Hamm  sah in seinem Urteil vom 31.01.2012 (Az.: I-4 U 169/11) hierin nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ein widersprüchliches Verhalten (§ 242 BGB) und lehnte einen Erstattungsanspruch der Klägerin für ihre Anwaltskosten ab.

 

Verzichten Sie darauf, irgendwelche Disclaimer o.ä. ohne vorherige rechtliche Prüfung zu erstellen bzw. zu übernehmen. Im Zweifel können Sie sich damit wie in diesem Fall ein Eigentor schießen.

 

Natürlich spricht nichts dagegen, einen Mitbewerber zunächst selbst auf einen Wettbewerbsverstoß hinzuweisen. Gerade bei kleineren Händlern untereinander können dadurch auch wertvolle Kontakte entstehen. Wenn sich der andere uneinsichtig zeigt, können Sie immer noch Ihren Rechtsanwalt einschalten.