Die Klägerin buchte bei der Beklagten für sich und eine weitere Person eine All-Inclusive-Pauschalreise. Das Angebot lautete u.a. „All Inclusive-Frühstück, Mittag- und Abendessen i. d. R. vom Buffet nur im Hauptrestaurant. Außerdem erhalten Sie Mineralwasser, Erfrischungsgetränke, Bier, Wein, Kaffee und Tee im Hauptrestaurant oder an der Poolbar (11 Uhr bis 22 Uhr)“.
Allerdings bestand für den gesamten Urlaubsaufenthalt hinsichtlich der Getränkeversorgung keine All-Inclusive-Leistung. In den ersten vier Tagen musste die Klägerin sämtliche Getränke selbst bezahlen. Ab dem 5. Tag wurden ihr zumindest zum Mittag- und Abendessen je zwei Saft- und alkoholische Getränke angeboten, für die nicht bezahlt werden musste.
Das Amtsgericht Charlottenburg hielt in seiner Entscheidung vom 16.07.2012 (Az.: 233 C 165/10) hier eine Minderung für die ersten vier Tage in Höhe von 10% und für die folgenden Tage in Höhe von 7% für angemessen, da für die Klägerin jederzeit die Möglichkeit der Ersatzversorgung mit Getränken bestand und somit lediglich eine Beeinträchtigung der Reise in dem Mehraufwand an Zeit und Kosten für die Beschaffung der Getränke vorlag.
Den ebenfalls geltend gemachten immateriellen Schadensersatzanspruch gemäß § 651f Abs. 2 BGB wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit wollte das Gericht dementsprechend nicht zusprechen. Allein die Minderleistung an Getränken im Rahmen der All-Inclusive-Versorgung genüge jedenfalls nicht zur Begründung eines solchen Schadensersatzanspruchs, so das Gericht.
Im Vergleich und im Verhältnis zu den anderen Reiseleistungen geht diese Minderungsquote wohl in Ordnung. Wer allerdings All-Inclusive zu dem Zweck bucht, im Urlaub ordentlich zu feiern (oder sich z.B. durch Tees zu entschlacken), wird bei der Minderungsquote und den Kosten für die Ersatzbeschaffung wohl schnell in ein leeres Glas schauen.