Ein Reiseveranstalter warb in mehreren Zeitungsanzeigen für eine bestimmte Kreuzfahrt. In der Anzeige war ein Endpreis pro Person genannt mit dem Hinweis zzgl. Service Entgelt*. In dem Sternchentext wurde dann darauf hingewiesen, dass ein Entgelt in Höhe von 7 Euro pro Erwachsenen und beanstandungsfrei an Bord verbrachter Nacht anfalle.
Landläufig wird dieses Entgelt von den Reisenden auch gern als Zwangstrinkgeld bezeichnet.
Das Kammergerichts Berlin schob in seinem Beschluss vom 12.02.2013 (Az.: 5 W 11/13) dieser Art der Werbung einen Riegel vor. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei dem Serviceentgelt um einen endgültig bezifferbaren Preisbestandteil. Dieser muss daher direkt im genannten Endpreis enthalten sein. Die Zahl der Nächte stünde fest und es sei zum Zeitpunkt der Reisebuchung auch keineswegs unklar, ob eine Nacht beanstandungsfrei verbracht werde. Einen beanstandungsfreien Service zu liefern, sei nämlich die selbstverständliche Pflicht des Reiseveranstalters.