Mängel bei einem in einem weit entfernten Ort gekauften Auto

In Zeiten von Verkaufsanzeigen von Kraftfahrzeugen in verschiedenen Onlineportalen kommt es häufiger vor, dass zwischen Wohnort des Käufer und Sitz des Verkäufers mehrere hundert Kilometer liegen.

 

Ein Kölner kaufte einen  Mercedes 190 bei einem Berliner Autohändler.  Etwas zwei Monate nach dem Kauf trat nach Ansicht des Käufers ein Mangel an der Lichtmaschine auf.  Er forderte den Verkäufer deshalb unter Fristsetzung zur Nacherfüllung auf.  Die Frist verstrich fruchtlos und der Käufer machte Schadenersatz gegen den Verkäufer vor dem AG Wedding geltend.

 

Dieses wies jedoch die Klage mit Urteil vom 04.09.2013 (Az.: 13 C 31/13) die Klage ab.

 

Der Kläger hätte dem Beklagten das  Fahrzeug zur Prüfung in Berlin übergeben müssen, weil es zu den Obliegenheiten des Käufers bei Mängelbeseitigungs- und Nachbesserungsansprüchen gehört, dem Verkäufer des Fahrzeuges Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Der Kläger hätte das Fahrzeug zum Firmensitz des Verkäufers transportieren müssen, da vertragliche Vereinbarungen über einen anderen Erfüllungsort nicht vorlagen.

 

Das Gericht sah auch keinen Grund von dieser Festlegung des Erfüllungsortes abzuweichen. Dies ist zwar möglich, wenn damit erhebliche Unannehmlichkeiten für den Käufer verbunden sind. In einem Transport des Fahrzeugs von Köln nach Berlin sah das Gericht zumindest keine solche erhebliche Unannehmlichkeit. Schließlich sei der Kläger auch von Köln nach Berlin gereist, um das Fahrzeug  dort zu erwerben von dort nach Köln zu überführen. Einer besonderen Terminabsprache mit dem beklagten Autohaus hätte es auch nicht bedurft. Der Kläger hätte das Fahrzeug dort zu den verkehrsüblichen Öffnungszeiten anliefern können.  

 

Das Angebot des Klägers an den Beklagten, das Fahrzeug in der von ihm benannten Werkstatt in Köln zu besichtigen, reichte demnach nicht aus, um dem Beklagten die Nachbesserung zu ermöglichen.

 

Auch die Regelung in den AGB des beklagten Autohauses, wonach sich der Käufer , für den Fall, dass das Fahrzeug wegen eines Sachmangels betriebsunfähig wird, mit Zustimmung des Verkäufers an einen anderen Kfz-Meisterbetrieb wenden kann, führte zu keiner anderen Beurteilung, denn der Verkäufer hatte hier die erforderliche Zustimmung  nicht erteilt.

 

Hier wäre es für den Käufer ratsam gewesen, entweder schon im Kaufvertrag eine Regelung über den Erfüllungsort der Nacherfüllung zu treffen oder aber das Fahrzeug tatsächlich vorzuführen. Die Kosten der Überführung hätte gemäß § 439 Abs. 2 BGB der Verkäufer tragen müssen.