Pflichtteilsergänzungsanspruch: Beginn der 10-Jahresfrist bei Schenkungen 

Überprüfen Sie Ihre Schenkungsverträge. Im Hinblick auf mögliche Pflichtteilsergänzungsansprüche wird häufig übersehen, dass die Fristen des § 2325 Abs.3 BGB erst dann zu laufen beginnen, wenn der Leistungserfolg der Schenkung eingetreten ist. Die Schenkung gilt dann als vollzogen, wenn der Schenker den Genuss an der Sache weitestgehend aufgegeben hat und nicht mehr darüber verfügen kann.

 

Problematisch sind Schenkungen von Grundstücken und Wohneigentum, bei denen dem Schenkenden besondere Rechte eingeräumt werden.

Ein reines Wohnrecht in einem Teil eines Hauses dürfte zwar unschädlich sein (bspw. OLG Bremen, Urteil vom 25. 5. 2005 - 4 U 61/04). Wenn sich der Schenker jedoch beispielsweise mit einer Rückübertragungsklausel Mitspracherechte bei der Weiterveräußerung des Grundstücks einräumt, behält er einen wesentlichen Teil seiner Verfügungsgewalt und hat sein Gut noch nicht so weit aufgegeben, dass man von einer Schenkung sprechen kann (OLG Düsseldorf, Urteil vom 11. 4. 2008 - I-7 U 70/07).

 

Der Leistungserfolg der Schenkung tritt dann ein, wenn die Rückübertragungsklausel erlischt. Geschieht das erst Todesfall, wird der Wert des  Schenkungsguts dem Nachlass bei der Pflichtteilsberechnung voll zugerechnet.

 

Die Rechtsprechung zu der Frage, ab wann eine Schenkung als vollzogen anzusehen ist, ist nicht einheitlich und die Frage wird auch in der Literatur kontrovers diskutiert. Wenn Sie konkreten Beratungsbedarf haben, können Sie sich gerne an uns wenden.