Wieso leistet die Fluggesellschaft die Ausgleichszahlung nicht freiwillig?

Diese Frage wird häufiger von Mandanten gestellt. Fest steht, dass die Fluggesellschaften nicht gerne die Ausgleichszahlung nach Art. 7 der VO (EG) Nr. 261/2004 (FluggastrechteVO) leisten.

 

Zunächst wird z.B. behauptet, dass die (eigene) Verkehrszentrale mitgeteilt hätte, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorliege und damit die Verpflichtung zur Zahlung entfalle.

 

Stößt dieses Vorbringen auf Gegenwehr des Fluggastes, wird gerne ein Scheck über die hälftige Höhe der Ausgleichszahlung zur Abgeltung des geltend gemachten Anspruchs angeboten.

 

Löst der Reisende diesen ein, kann er keine weiteren Ansprüche geltend machen. In Juristenkreisen spricht man dabei von der sogenannten Scheckfalle. Diesen Scheck bekommt man auch häufig dann zugesandt, obwohl man klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass alles außer der vollen Ausgleichszahlung nicht in Frage kommt.  Ob einige Passagiere diesen dann trotzdem einlösen, kann ich nicht beurteilen. Angesichts der immer wieder vorkommenden Versuche, scheint dies aber der Fall zu sein. Da ist auch nicht ganz nachzuvollziehen, wieso der Verordnungsgeber die Möglichkeit der Scheckzahlung ohne weitere Bedingung (wie z.B. eine außereuropäische Fluggesellschaft ohne eigene Kontoverbindung in der EU) überhaupt eingeräumt hat.

 

Zieht der Reisende dann notgedrungen vor Gericht, könnte man meinen, dass die vorher auf Einsparungen bedachte Fluggesellschaft die Klage anerkennen würde, um die Kosten des Rechtsstreits gering zu halten. Dem ist aber nicht (immer) so. Es werden fleißig weitere Kosten für einen an sich bereits verlorenen Rechtsstreit produziert. Angesichts der Personenzahl in einem Flieger und der daraus resultierenden Höhe der Ausgleichszahlungen, kann man die ersten beiden Versuche noch nachvollziehen, auch wenn der Verordnungsgeber – so könnte man  den Verordnungstextes verstehen - an eine freiwillig zahlende Airline geglaubt hat. Dass sich diese weiteren Kosten lohnen, kann ich mir wiederum nicht vorstellen. Auch wenn das eine oder andere Verfahren mal aufgrund schlechter Prozessführung auf der Klägerseite gewonnen wird, wird dies doch die äußert geringe Ausnahme sein. Sofern die Klagesumme unter 600 Euro liegt, könnte die Airline noch auf ein nicht berufungsfähiges Fehlurteil hoffen, aber auch da dürften die Chancen äußert schlecht stehen. Die Gerichtsverfahren finden an Gerichten statt, die häufiger mit Flugverspätungen / -annulierungen zu tun haben und damit auch über die aktuelle Rechtsprechung informiert sind.

 

Selbst wenn es dem Flugunternehmen gelingt, den Kunden vorgerichtlich abzuspeisen, fallen dennoch Kosten für eigene Mitarbeiter / eigene Rechtsanwälte an. Man wird aber davon ausgehen müssen, dass es sich für die Fluggesellschaft im Schnitt rechnet.

 

Noch sinnvoll erscheint mir der Versuch, dem Fluggast einen Gutschein für spätere Flüge auszustellen, der über den Ausgleichsbetrag hinausgeht. Im Idealfall profitieren sowohl der Fluggast als auch die Fluggesellschaft von dieser Lösung.

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