Fotos und Filme von Kindern auf Facebook, YouTube und Co.

Einen Schnappschuss vom Kind gemacht oder ein lustiges Video aufgenommen - so mancher möchte seinen Freundeskreis gerne gleich über das Internet daran teilhaben lassen. Aber dürfen Bilder und Filme von Kindern überhaupt verbreitet werden?


Grundsätzlich bedarf es für die Verbreitung oder Veröffentlichung von Bildmaterial Minderjähriger immer der Einwilligung der Sorgeberechtigten. Sind es zwei, die das Sorgerecht gemeinsam ausüben, müssen sie sich einig sein. Gegen den Willen eines Partners dürfen Bilder oder Filme nicht im Netz landen oder auf anderem Wege wie bspw. per E-Mail verbreitet werden. Im Streitfall wird das Familiengericht darüber entscheiden, was veröffentlicht werden darf und was nicht.

 

Alle anderen, Tanten, Onkel, Großeltern, Freunde dürfen Bilder oder Filme von einem Kind nicht ohne die Einwilligung der Sorgeberechtigten hochladen oder verschicken.

 

Spätestens ab 14 Jahren muss auch das Kind seine Zustimmung erteilen. Im Einzelfall kann das schon früher gelten. Nämlich dann, wenn das Kind in der Lage ist, die Auswirkungen seiner Entscheidung voll zu erfassen und die Verantwortung dafür mit zu übernehmen. Die Gerichte prüfen ab dem Alter von 8 Jahren, ob diese Einsichtsfähigkeit des Kindes besteht.

 

Ab diesem Zeitpunkt sind auch die Eltern verpflichtet, ihr Kind um die Einwilligung zu bitten.

 

Bevor ein Kind mit entscheiden kann, was mit seinen Bildern und Filmen passiert, treffen die Eltern zwar allein die Entscheidung, jedoch dürfen sie sich nicht über die Persönlichkeitsrechte des Kindes hinwegsetzen. Und im Rahmen ihre Sorgepflicht müssen sie sich immer  fragen, ob die Veröffentlichung im Sinne des Kindes geschieht und keine Gefährdung des Kindeswohls darstellt.

 

Aufnahmen in denen das Kind körperlicher, verbaler oder psychischer Gewalt ausgesetzt ist, die es bloßstellen, es herabwürdigen oder die so peinlich sind, dass sie einen negativen Einfluss auf das Sozialleben des Kindes haben können, dürfen Eltern nicht veröffentlichen. Sie verletzen damit zum einen ihre Sorgepflicht für das Kind und zum anderen verletzen sie die Persönlichkeitsrechte des Kindes.

 

Das Kind kann dann die Beseitigung der Aufnahmen, das zukünftige Unterlassen der Verbreitung und unter Umständen sogar Schadenersatz bzw. Schmerzensgeld verlangen. Das Familiengericht kann zudem gerichtliche Maßnahmen gegen die Eltern verhängen.

 

Die Gesetzesgrundlagen hierfür sind u.a.:

 

§ 22 KunstUrhG

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von zehn Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

 

§ 23 KunstUrhG

(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

- Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;

- Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;

- Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;

- Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

 

§1626 BGB, Elterliche Sorge, Grundsätze

(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).

(2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.

(3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.

 

§ 1627 BGB, Ausübung der elterlichen Sorge

Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen.

 

§ 1628 BGB, Gerichtliche Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern

Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Die Übertragung kann mit Beschränkungen oder mit Auflagen verbunden werden. 

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