Reiseveranstalter trifft keine Überprüfungspflicht für normales Mobiliar

In der Tür den Finger eingeklemmt, der Henkel vom Wasserkocher abgerissen oder mit dem zu scharfen Messer in den Finger geschnitten. Wer kennt sie nicht, die Unglücke des täglichen Lebens. Diese können natürlich auch im Urlaub passieren. Dann stellt sich der Reisende häufig die Frage, ob er den Reiseveranstalter dafür haftbar machen kann.


In dem vom OLG Düsseldorf mit Urteil vom 16.12.2014 (Az.: I-21 U 67/14) entschiedenen Fall, will sich der Reisende durch ein defektes Kopfteil einer Liege verletzt haben, als dieses plötzlich nach hinten weggeklappte und ihm dabei seine Fingerkuppe abgetrennte.


Das OLG führte unter Bezugnahme auf die BGH-Rechtsprechung zunächst aus, dass den Reiseveranstalter Obhuts- und Fürsorgepflichten treffen und er demgemäß während der Vertragsdauer durch einen sachkundigen und pflichtbewussten Beauftragten die Hotelanlage auf Risiken, die sich bei genauem Hinsehen jedermann offenbaren, überprüfen lassen muss. Hierzu gehöre insbesondere der allgemeine bauliche Zustand der Unterkunft wie z.B. die Sicherheit von Balkonen, Treppen etc.


Das OLG stellte aber auch klar, dass es sich bei dem Veranstalter nicht um einen Sicherheitsinspektor handelt, der den Reisenden vor jeglichen Gefahren bewahren muss.


Das Gericht führte aus, dass nicht jeder einzelne Einrichtungsgegenstand ständig auf seine Funktionsfähigkeit zu überprüfen ist, sondern sich die Überprüfungspflicht nur auf allgemein als gefährlich anzusehende Einrichtungsgegenstände beziehe. 


Zwar können auch durch Liegen Verletzungen verursacht werden. Dies treffe jedoch auch auf andere grundsätzlich ungefährliche Einrichtungsgegenstände wie beispielsweise Stühle, Betten, Schranktüren und Schubladen zu. Hierbei handele es sich um normales Mobiliar, das einer besonderen Überprüfung nicht bedürfe. Weder sei bei diesen Gegenständen aufgrund ihrer Beschaffenheit davon auszugehen, dass sie ein besonderes Verletzungsrisiko bergen, noch davon, dass ein gleichwohl bestehender Defekt zu gravierenden Verletzungen führe. Dies gelte zumindest solange wie nicht aufgrund eines Unfalls Anlass für eine Überprüfung der Funktionstauglichkeit des Mobiliars bestehe.


In diesem Fall  wäre der behauptete Mangel damit nur dann feststellbar gewesen, wenn sich der Kontrollierende auf jede einzelne Liege gelegt und dabei überprüft hätte, ob die Kopfstütze in jeder Position ausreichend einrastet und auch Bewegungen standhalte. Eine solche tägliche Belastungsprobe überspanne aber die Anforderungen an die Überprüfungspflichten und sei damit nicht zumutbar, begründeten die Richter ihr klageabweisendes Urteil.