Airlines können die Vorauszahlung des Flugpreises in ihren AGB vereinbaren

Reiseveranstalter dürfen nach der BGH-Rechtsprechung eine Anzahlung bei Vertragsschluss in Höhe von regelmäßig maximal 20 % des Reisepreises und frühestens 30 Tage vor Reiseantritt die Restzahlung verlangen.

 

Fluggesellschaften verlangen dagegen schon bei der Buchung den kompletten Flugpreis. Der Bundesgerichtshof hat in seinen Urteilen vom 16.02.2016 (Az.: X ZR 97/14, X ZR 98/14, X ZR 5/15) entschieden, dass dies keine unangemessene Benachteiligung des Fluggastes darstellt.

 

Anders als beim Reisenden seien die mit der Pflicht zur sofortigen Vorauszahlung in voller Höhe einhergehenden Nachteile des Fluggasts nicht von solchem Gewicht, dass eine Umstellung der weltweit üblichen und einem einheitlichen - von der International Air Transport Association (IATA) empfohlenen - Standard folgenden Abrechnungspraxis der Luftfahrtunternehmen unter Beeinträchtigung deren auch im Allgemeininteresse liegender wirtschaftlicher Tätigkeit im Linienverkehr geboten wäre. Die Zahlung des Beförderungsentgelt erst bei Ankunft am Zielort wäre beim Massengeschäft der Fluggastbeförderung im Linienverkehr weder interessengerecht noch praktikabel.

 

Dass der Fluggast bei einer Vorauszahlung sein Recht, die Zahlung bis zur Bewirkung der Gegenleistung zu verweigern verliere, sei vor Flugantritt regelmäßig ohne Bedeutung, weil der Fluggast keinen Einblick in die Flugvorbereitungen des Luftfahrtunternehmens habe. Zudem bestünde anders als im Reisevertragsrecht bei Luftbeförderungsverträgen im Anwendungsbereich der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) aufgrund der darin gewährten unabdingbaren Mindestrechte der Fluggäste ein unionsrechtlicher Mechanismus, der präventiv auf die Luftfahrtunternehmen einwirkt und diese zur Einhaltung der Flugplanung und Erbringung der vertraglichen Beförderungsleistung anhält. Auch das vom Fluggast zu tragende Risiko der Insolvenz der Fluggesellschaft sei durch die unionsrechtlichen wie nationalen Zulassungs- und Aufsichtsbestimmungen, denen Luftfahrtunternehmen im Linienverkehr unterliegen, deutlich verringert. Ein etwaiger Zinsnachteil des Fluggasts bei einer frühzeitigen Flugbuchung werde wirtschaftlich regelmäßig durch den Preisvorteil gegenüber einer späteren Buchung ausgeglichen.

 

(Quelle: PM des BGH vom 16.02.2016)