Fähr-Überfahrt + Kabine ist keine Pauschalreise

Der Kläger buchte beim Beklagten, der ein Reisebüro betreibt, eine Fährpassage von Genua nach Tunis und zurück. Neben der Beförderung des Klägers samt seines Pkw buchte er auch eine Kabine zur Übernachtung auf der Fähre.

Als der Kläger in Genua ankam, stellte er fest, dass die Abfahrt der Fähre vorverlegt worden war. Dies war weder ihm noch dem Beklagten bekannt gewesen. Da die nächste Verbindung erst in ein paar Tagen vorgesehen war, fuhr er zurück nach Hause und buchte einen Flug.

 

Der Kläger machte den Fährpreis und die Mehrkosten beim Beklagten geltend, der lediglich den Fährpreis erstattete.

 

Der Kläger erhob wegen der nicht erstatteten Mehrkosten Klage vor dem Amtsgericht München, das mit Urteil vom 30.06.2016 (Az.: 213 C 3921/16) die Klage abwies mit folgender Begründung ab:

 

Fährüberfahrt keine Reise

Ein Anspruch aus §§ 651f Abs. 1, 2 BGB scheide aus, da kein Reisevertrag im Sinne des § 651a Abs. 1 S. 1 BGB geschlossen wurde.  Eine Fährverbindung sei selbst dann nicht als Pauschalreise einzuordnen, wenn neben der Fahrzeugmitnahme auch eine Kabine in Anspruch genommen werde, da es sich bei der Kabine neben dem Transport um keine zweite wesentliche Reiseleistung handele. Bei der Buchung einer Fährfahrt stünde alleine der Transport von A nach B im Vordergrund.

 

Kein Anspruch gegen das Reisebüro aus Beförderungsvertrag

Da der Beklagte gegenüber dem Kläger auch stets als Reisebüro aufgetreten sei, komme gegen diesen ein Anspruch wegen Nicht- bzw. Schlechterfüllung des Beförderungsvertrags nicht in Frage.

 

Eine Haftung des Beklagten aus dem Reisevermittlungsvertrag käme ebenfalls nicht Betracht.

 

Keine  Informationspflicht ohne Anlass

Der Beklagte wäre allenfalls dann zu einer entsprechenden Information des Klägers über eine Verlegung der Abfahrt verpflichtet gewesen, wenn die Reederei ihn diesbezüglich beauftragt hätte oder ihm diese Tatsache anderweitig bekannt geworden wäre bzw. der Kläger beim Beklagten zu der Buchung weitergehende Informationen, etwa auch zu den Details des Leistungserbringers, angefordert und somit nachvertragliche Informationspflichten ausgelöst hätte. Dies war jedoch  nicht der Fall.