Da bucht man eine dreiwöchige Kreuzfahrtreise und muss an Bord feststellen, dass an mehreren Tagen Dreharbeiten stattfinden. Während einige Mitreisende dies als interessante Abwechslung empfanden, störte sich der Kläger daran und machte eine Minderung in Höhe von 40% geltend. Er monierte zudem, dass er nicht vor Reiseantritt auf die Dreharbeiten hingewiesen worden sei.
Im Einzelnen fanden Dreharbeiten in den öffentlich zugänglichen Bereichen des Schiffs wie folgt statt: Das Promenadendeck war teilweise an insgesamt 6 Drehtagen zeitweise mit einem Gesamtumfang von 11,5 Stunden gesperrt war. Das Sonnendeck war an 2 Drehtagen insgesamt 11 Stunden, wiederum teilweise, gesperrt. Für das Shuffleboard ergab sich an 2 Drehtagen eine Sperrung von insgesamt 3 Stunden. Der Pool war an 2 Drehtagen für insgesamt 5 Stunden gesperrt. Auf sonstige einzelne Bereiche des Schiffes erstreckten sich die Sperrungen während der gesamten Reise auf insgesamt 19 Stunden.
Filmarbeiten grundsätzlich zulässig
Das Landgericht Bonn stellte in seinem Urteil vom 23.08.2016 (Az.: 8 S 5/16) klar, dass es grundsätzlich nicht zu beanstanden sei, wenn auf einem Kreuzfahrtschiff Dreharbeiten für einen Film bzw. eine Fernsehserie stattfinden. Soweit sich hieraus keine Beeinträchtigungen für die übrigen Reisenden ergeben
In der Gesamtschau der im Wesentlichen unstreitigen Umstände im Zusammenhang mit der Durchführung der Dreharbeiten sah die Kammer jedoch lediglich geringfügige Einschränkungen für den Kläger.
Zeitweilige Belästigung durch Filmdreh ist hinzunehmen
Während das Amtsgericht Bonn in der I. Instanz noch eine Minderung für die betroffenen Drehtag in Höhe von 20% zugesprochen hat, lag diese nach Auffassung der Kammer des Landgerichts bei unter 5 %. Diese bloß zeitweilige Belästigung sei von ihm hinzunehmen.
Keine Hinweispflicht auf Dreharbeiten bei fehlender Beeinträchtigung
Die beklagte Reiseveranstalterin hat auch keine Hinweis- und Informationspflichten verletzt, woraus sich eine Minderung ergeben könnte. Da die Dreharbeiten für den konkreten Ablauf der Reise keine relevante Beeinträchtigung darstellten, musste sie über die stattfindenden Dreharbeiten nicht aufklären.
Rücktrittsmöglichkeit bei nicht absehbarer Intensität der Beeinträchtigung
Sofern die Beklagte über die Dreharbeiten im Vorfeld informiert hätte, hätte der Kläger wohl zurücktreten können, weil das Gericht das tatsächliche Maß der Beeinträchtigungen nicht hätte absehen können. In diesem Fall – nach Abschluss der Reise – war dies allerdings möglich.