Nach § 288 Abs. 5 BGB hat der Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro.
Wie ein klagender Zentralverband erfahren musste, ist allerdings nicht jede Forderung eine Entgeltforderung. Dieser machte (nur noch) Bankrücklastschriftkosten in Höhe von 3 Euro geltend und dachte sich, wegen 3 Euro kann ich nicht vor Gericht ziehen und klagte die Pauschale in Höhe von 40 Euro gleich mit ein.
Die Klage wies das Amtsgericht Köpenick mit Urteil vom 11.01.2017 (Az.: 12 C 333/16) mit der Begründung ab, dass es sich bei dem Anspruch auf Ersatz von Bankrücklastschriftkosten um eine Schadensersatzforderung handelt und nicht um eine von § 288 Abs.5 BGB vorausgesetzte Entgeltforderung.
Entgeltforderungen seien nur Forderungen, die auf Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung für die Lieferung von Gütern oder die Erbringung von Dienstleistungen gerichtet sind. Schadensersatzforderungen würden nicht darunter fallen, so dass hinsichtlich solcher Forderungen auch die Mahnpauschale des § 288 Abs. 5 BGB nicht entstehen kann, so die Richterin in ihrer Urteilsbegründung