BGH zur erheblichen Beeinträchtigung beim Anspruch nach § 651f Abs. 2 BGB

Die Kläger hatten eine zehntätige Reise nach Antalya bei dem später verklagten Reiseveranstalter gebucht. Sie sollten in einem näher bestimmten Hotel mit Meerblick wohnen. Wegen einer Überbuchung wurden sie für drei Tage in einem anderen Hotel untergebracht, das nicht nur keinen Meerblick bot, sondern auch schwerwiegende Hygienemängel aufwies.

 

Neben einer Reisepreisminderung wollten die Urlauber auch eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit nach § 651f Abs. 2 BGB von dem Reiseveranstalter haben.

 

Die Vorinstanzen wollten den Klägern eine solche Entschädigung nicht zusprechen.

 

Der Bundesgerichtshof sprach den Klägern in seinem Urteil vom 21.11.2017 (Az.: X ZR 111/16) eine Entschädigung in Höhe von 600 € zu und begründete dies wie folgt:

 

Erhebliche Beeinträchtigung keine isolierte oder rein mathematische Betrachtung

Der Anspruch auf eine angemessene Entschädigung nach § 651f Abs. 2 BGB setzt voraus, dass nicht nur einzelne Reiseleistungen oder einzelne Reisetage, sondern die Reise insgesamt vereitelt oder erheblich beeinträchtigt worden ist. 

 

Hier waren nur drei von zehn Tagen beeinträchtigt. An sieben Tagen war die Reise mangelfrei. Nach dem BGH kann man die drei Tage nicht isoliert betrachten.

 

Der BGH lehnte es aber auch ab, die erhebliche Beeinträchtigung anhand eines bestimmten Mindestprozentsatzes des Reisepreises zu bestimmen. 

 

Bei einer Minderung von 70% -100% des anteiligen Reisepreises für diese drei Tage, liegt man im Verhältnis zum Gesamtreisepreis mit dem Minderungsbetrag deutlich unter 50%.

 

Der BGH meint, dass bei einer derart weitgehenden Entwertung eines Teils der nach Wochen oder Tagen bemessenen Urlaubszeit diese teilweise nutzlos aufgewendet und damit auch die Reise insgesamt erheblich beeinträchtigt.