Die Klägerin buchte bei der beklagten Reiseveranstalterin für sich und ihre Familie eine Flug-Pauschalreise in die Türkei. Am Rückreisetag wurde der Klägerin, die sich bereits am Flughafen eingefunden hatte, mitgeteilt, dass sich der Rückflug um gute 2,5 Stunden verschieben wird. Der Flug sollte dann auch nicht wie ursprünglich geplant in Frankfurt, sondern in Köln landen, so dass ein mehrstündiger Bustransfer hinzugekommen wäre.
Die Klägerin buchte daraufhin in Eigenregie und ohne vorherige Kontaktaufnahme mit der Beklagten bei einer anderen Fluggesellschaft einen Ersatzflug für denselben Abend nach Frankfurt.
Über vier Monate später meldete die Klägerin ihre Ersatzansprüche bei der Beklagten an und verlangte die durch den Ersatzflug entstandenen Mehrkosten erstattet.
Wahrscheinlich stellt sich den meisten Blog-Lesern jetzt die Frage, wieso ist das ein Fall, der beim BGH gelandet ist. Die Kläger hat doch unstreitig die Ausschlussfrist nach § 651g Abs. 1 BGB (Fassung bis 30.06.2018) verpasst und dem Reiseveranstalter auch nicht die Gelegenheit zur Abhilfe gegeben. Das weiß aber nicht jeder Reisende. Deswegen hat der Gesetzgeber mit der BGB-Informationsverordnung dem Reiseveranstalter gewisse Informationspflichten auferlegt, z.B. in § § 6 Abs. 2 Nr. 7 BGB-InfoV:
1) Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss eine Urkunde über den Reisevertrag (Reisebestätigung) auszuhändigen.
(2) Die Reisebestätigung muss, sofern nach der Art der Reise von Bedeutung, außer den in § 4 Abs. 1 genannten Angaben über Reisepreis und Zahlungsmodalitäten sowie über die Merkmale der Reise nach § 4 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4, 5 und 7 folgende Angaben enthalten:
1. endgültiger Bestimmungsort oder, wenn die Reise mehrere Aufenthalte umfasst, die einzelnen Bestimmungsorte sowie die einzelnen Zeiträume und deren Termine,
2. Tag, voraussichtliche Zeit und Ort der Abreise und Rückkehr,
3. Besuche, Ausflüge und sonstige im Reisepreis inbegriffene Leistungen,
4. Hinweise auf etwa vorbehaltene Preisänderungen sowie deren Bestimmungsfaktoren (§ 651a Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und auf nicht im Reisepreis enthaltene Abgaben,
5. vereinbarte Sonderwünsche des Reisenden,
6. Namen und ladungsfähige Anschrift des Reiseveranstalters,
7. über die Obliegenheit des Reisenden, dem Reiseveranstalter einen aufgetretenen Mangel anzuzeigen, sowie darüber, dass vor der Kündigung des Reisevertrags (§ 651e des Bürgerlichen Gesetzbuchs) dem Reiseveranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen ist, wenn nicht die Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird,
8. über die nach § 651g des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzuhaltenden Fristen, unter namentlicher Angabe der Stelle, gegenüber der Ansprüche geltend zu machen sind,
9. über den möglichen Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung oder einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit unter Angabe von Namen und Anschrift des Versicherers.
(3) Legt der Reiseveranstalter dem Vertrag Allgemeine Geschäftsbedingungen zugrunde, müssen diese dem Reisenden vor Vertragsschluss vollständig übermittelt werden.
(4) Der Reiseveranstalter kann seine Verpflichtungen nach den Absätzen 2 und 3 auch dadurch erfüllen, dass er auf die in einem von ihm herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Prospekt enthaltenen Angaben verweist, die den Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 entsprechen. In jedem Fall hat die Reisebestätigung den Reisepreis und die Zahlungsmodalitäten anzugeben.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn die Buchungserklärung des Reisenden weniger als sieben Werktage vor Reisebeginn abgegeben wird. Der Reisende ist jedoch spätestens bei Antritt der Reise über die in Absatz 2 Nr. 7 bezeichnete Obliegenheit und die in Absatz 2 Nr. 8 bezeichneten Angaben zu unterrichten.
Dieser Informationspflicht ist der Reiseveranstalter in diesem Fall nicht nachgekommen.
Der BGH sah in seinem Urteil vom 3.07.2018 (Az.: X ZR 96/17) schon eine relevante Pflichtverletzung des Veranstalters darin, dass er die Klägerin entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 7 BGB-InfoV nicht darauf hingewiesen hat, dass sie einen Mangel grundsätzlich anzeigen muss. Diese Pflichtverletzung hat zur Folge, dass sich die Beklagte gegenüber dem geltend gemachten Ersatzanspruch weder auf das Fehlen einer Mangelanzeige noch auf das Unterbleiben einer Fristsetzung berufen darf.
Die Beklagte wurde dementsprechend zur Zahlung verurteilt.