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Verzug des Reiseveranstalters nach § 651h Abs. 5 BGB

Viele Reisende haben letztes Jahr ihre Reisen wegen der Corona bedingten Einschränkungen storniert und die Rückzahlung des gezahlten Reisepreises gefordert.

 

Gemäß § 651h Abs. 5 BGB hätte der Reiseveranstalter den Reisepreis unverzüglich, jedoch spätestens binnen 14 Tagen zurückerstatten müssen. 

Viele Veranstalter kamen durch die Rückzahlungsforderungen personell und finanziell an ihre Grenzen. Die meisten Reisenden waren auch geduldig. Wenn aber überhaupt keine Reaktion erfolgte, suchte so mancher Reisender anwaltliche Hilfe, die auch häufig rasch zum Erfolg führte.

 

In einem Fall meinte allerdings ein Veranstalter, dass trotzdem kein Verzug vorgelegen habe und ihm unabhängig davon aufgrund der besonderen Situation der Corona-Krise rein tatsächlich die Rückabwicklung der aufgrund der Corona-Pandemie stornierten Reise innerhalb des von § 651h Abs. 5 BGB vorgegebenen Zeitrahmens nicht möglich gewesen sei. Er wollte die Anwaltsgebühren daher nicht erstatten.

 

Das Amtsgericht Leipzig konnte er damit allerdings nicht überzeugen. Dies verurteilte ihn in seiner Entscheidung vom 29.04.2021 (110 C 5617/20) auch zur Bezahlung der Anwaltskosten als Verzugsschaden.

 

Gegenüber einer Geldschuld könne sich der Schuldner nicht auf § 275 BGB (Unmöglichkeit) berufen. „Geld hat man zu haben" (Palandt, BGB Kommentar 79. Auflage 2020, § 275 BGB, Randziff. 3). Eine teleologische Reduktion des § 651 h Abs. 3, Abs. 5 BGB oder eine wie immer geartete europarechtskonforme Auslegung komme nicht in Betracht. Der Gesetzgeber habe trotz des Wissens um die Coronapandemie weder diese Vorschrift abgeändert, noch Änderungen im EG BGB vorgenommen, noch eine sogenannte Gutscheinslösung eingeführt. Insofern sei der Wortlaut des § 651 h Abs. 3, Abs. 5 BGB unumgänglich, so das Gericht in seiner Entscheidung.