Notarielles Nachlassverzeichnis - Ermittlungsumfang

Anspruch auf notarielles Nachlassverzeichnis

Der Pflichtteilsberechtigte, der nicht Erbe ist, kann gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB vom Erben verlangen, ihm Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu erteilen. Er kann zudem verlangen, dass er bei der Aufnahme des Verzeichnisses hinzugezogen wird und der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird.

 

Der Pflichtteilsberechtigte kann aber auch verlangen, dass das Verzeichnis durch einen Notar aufgenommen wird.

 

 

Erwartung und Sinn eines solches notariellen Nachlassverzeichnisses sind eine größere Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft als ein vom Erben erstellen Verzeichnisses. Der Notar muss den Bestand des Nachlasses selbst und eigenständig ermitteln. Durch Bestätigung des Bestandsverzeichnisses als von ihm aufgenommen bringt er zum Ausdruck bringen, dass er den Inhalt verantwortet.

Wie sieht aber nun die Ermittlungstätigkeit des Notars aus?

Der Notar ist in der Ausgestaltung des Verfahrens weitgehend frei.

Er muss zunächst von den Angaben des Auskunftspflichtigen ausgehen. Seine Prüfpflicht geht aber über eine Plausibilitätsprüfung hinaus. Ergeben sich aus Angaben des Erben oder anderer befragter Personen und aus im Nachlass befindlichen Unterlagen nämlich Anhaltspunkte für weitere Vermögenswerte des Erblassers, hat er diejenigen Nachforschungen anzustellen, die ein objektiver Dritter in der Lage des Gläubigers für erforderlich halten würde. Dabei entscheidet der Notar nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen, welche Ermittlungen er vornimmt und welcher Erkenntnisquellen er sich bedient.

 

Der Notar ist dagegen nicht verpflichtet, ohne konkrete Anhaltspunkte in alle denkbaren Richtungen zu ermitteln, um weiteres Nachlassvermögen aufzuspüren (so auch BGH, I ZB 40/23).

 

Unterstützungsmöglichkeiten des Pflichtteilsberechtigten

Es ist daher für den Pflichtteilsberechtigten ratsam, von seinem Recht bei der Aufnahme des notariellen Verzeichnisses hinzugezogen zu werden, Gebrauch zu machen und etwaige konkrete Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen dem Notar von sich aus mitzuteilen. Vermutungen ins Blaue hinein muss der Notar aber nicht nachgehen.