Das Amtsgericht München musste sich in seiner Entscheidung vom 05.02.2024 (Az.: 242 C 15369/23) mit der Frage auseinandersetzen, ob der Reisende durch ein Nichterscheinen am Abflugort konkludent den Rücktritt vom Reisevertrag erklärt.
Die spätere Klägerin hatte eine Pauschalreisevertrag geschlossen. Den Reisepreis hatte sie bereits bezahlt.
Kurz vor Reisebeginn entschied sich die Klägerin, die Reise aufgrund Bedenken im Zusammenhang mit dem Coronavirus, nicht anzutreten.
Vier Minuten nach der eigentlichen Abflugzeit schrieb sie dem Veranstalter eine E-Mail und erklärte den Rücktritt vom Reisevertrag.
Die Beklagte erstatte (teilweise aus Kulanz) ca. 50% des Reisepreises. Die Klägerin wollte aber die komplette Rückerstattung des Reisepreises und zog vor Gericht.
Das Amtsgericht München erteilte diesem Ansinnen aber eine Absage.
Wahrscheinlich hätte der Veranstalter aufgrund der Corona-Risiken am Zielort zum damaligen Zeitpunkt keine Stornogebühr beanspruchen können, wenn der Rücktritt rechtzeitig erklärt worden wäre.
Eine erforderliche Rücktrittserklärung vor Reisebeginn sei nicht erfolgt, so das Gericht. Die E-Mail ging erst nach Reisebeginn beim Veranstalter ein.
Das alleinige Nichterscheinen am Flughafen führe nach Ansicht des Gerichts zu keiner konkludenten Rücktrittserklärung vor Reisebeginn.
Dazu das Gericht in seiner Entscheidung: „Zwar kann ein Rücktritt auch konkludent erklärt werden. Jedenfalls muss aber eine Willenserklärung des Reisenden, gerichtet auf Beendigung des Reisevertrags vorliegen. Ein Nichterscheinen am Abflugort kann hingegen vielfältige Ursachen haben. Ohne weitere Anhaltspunkte lässt sich daher auch nach einem objektiven Empfängerhorizont nicht zwangsläufig schließen, dass der Reisende kein Interesse mehr an der Reise hat, wenn er die Reise nicht rechtzeitig antritt. Er kann sich nämlich einfach nur aus vielfältigen Gründen verspätet haben. Eine bloße Verspätung aber als konkludenten Rücktritt auszulegen ist zu weitgehend, da der Rücktritt als Gestaltungsrecht grundsätzlich unwiderruflich und damit „endgültig“ ist. Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine solche weitgehende Auslegung auf Grund schützenswerten Interessen des Reiseveranstalters zwingend geboten wäre.“