Das Oberlandesgericht München hat am 23.09.2024 einen wichtigen Beschluss im Erbrecht gefasst (Az. 33 Wx 325/23), der die Grenzen der Testierfreiheit betrifft.
Ein Erblasser hatte in seinem Testament verfügt, dass einer seiner Söhne enterbt würde, sollte dieser eine bestimmte Person heiraten. Als der Sohn tatsächlich diese Ehe einging, trat die Enterbung in Kraft.
Das OLG München entschied, dass die Enterbungsklausel in diesem Fall nicht sittenwidrig und somit wirksam ist. Die Richter wogen dabei die Eheschließungsfreiheit des Sohnes und die Testierfreiheit des Vaters (Erblassers) gegeneinander ab.
In diesem Fall gab das Gericht der Testierfreiheit den Vorrang, weil sich der Sohn der Klausel bewusst war, er trotzdem die Entscheidung zur Heirat traf, der wirtschaftliche Druck auf ihn nicht unzumutbar war und er weiterhin pflichtteilsberechtigt blieb.
Das Gericht betonte allerdings, dass solche Klauseln nicht generell zulässig sind. Es muss stets eine Einzelfallprüfung erfolgen, bei der die Interessen des Erblassers und des Erben gegeneinander abgewogen werden.