Online-Eheschließungen in Deutschland unwirksam

Kann in Deutschland eine Ehe online geschlossen werden?

Per Videotelefonie ist heute schon vieles möglich wie z.B. die Teilnahme an Gerichtsverhandlungen oder während der Coronabeschränkungen die Teilnahme am Schulunterricht. 

Der Bundesgerichtshof (BGH) musste sich in seinem Beschluss vom 25.09.2024 (Az. XII ZB 244/22) mit der Frage auseinandersetzen, ob in Deutschland eine Ehe online geschlossen werden kann.

 

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Zwei nigerianische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Deutschland schlossen im Mai 2021 per Videotelefonie eine Ehe vor einer Behörde in Utah (USA). Beide Antragsteller befanden sich während der Eheschließung in Deutschland. Eine deutsche Meldebehörde erkannte die Eheschließung nicht als wirksam an.

 

Der BGH erklärte die Online-Eheschließung für unwirksam. Gemäß Art. 13 Abs. 4 Satz 1 EGBGB könne eine Ehe im Inland nur in der in Deutschland vorgeschriebenen Form geschlossen werden, so das oberste Gericht. Nach deutschem Recht (§§ 1310, 1311 BGB) müssen die Erklärungen der Eheschließenden persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit vor dem Standesbeamten abgegeben werden. Der BGH stellte klar, dass der Ort der Abgabe der Eheschließungserklärungen entscheidend ist, nicht der Sitz des Trauungsorgans.

 

Da die Eheschließungserklärungen in Deutschland abgegeben wurden, hätte die nach inländischem Recht vorgeschriebene Form eingehalten werden müssen. Die Online-Eheschließung vor der ausländischen Behörde ist im Inland unwirksam. Die unwirksame Eheschließung steht einer erneuten Eheschließung in Deutschland nicht entgegen.