Reiserücktrittsversicherung

Sie haben eine Reise gebucht, können diese dann aber doch nicht antreten?

 

Ein Möglichkeit ist für Sie dann, den Vertrag gemäß § 651b BGB auf einen Dritten zu übertragen oder aber gemäß § 651i BGB vom Vertrag zurückzutreten. 

 

Dies ist jederzeit vor Reisebeginn möglich. Der Reiseveranstalter verliert nach dem Rücktritt den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, er kann jedoch von Ihnen eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung ist häufig im Vertrag, insbesondere in den AGB, geregelt und bekannt unter der Bezeichnung Stornokosten.

 

Gegen diese Forderung des Reiseveranstalters nach einer angemessenen Entschädigung können Sie sich versichern.  Für den Abschluss der Versicherung gibt es verschiedene Möglichkeiten. Häufig wird eine Rücktrittsversicherung zusammen mit der Reiseabgeschlossen, teilweise sind Rücktrittsversicherungen in Kreditkartenverträgen beinhaltet oder Sie haben z.B.  eine gesonderte Versicherung unabhängig von einer Reise abgeschlossen.

 

Die Leistungen der Versicherungen sind aber bei weitem nicht identisch, so dass Sie diese unbedingt vorab vergleichen sollten.

 

Auch wenn in Ihren Augen ein Versicherungsfall vorliegt, muss die Versicherung diese Ansicht nicht teilen. So kann es sein, dass sich die Versicherung darauf beruft, dass die Krankheit schon vorher eingetreten ist und somit nicht unerwartet war oder sie nimmt Kürzungen vor, weil sie der Auffassung ist, dass Sie die Reise zu einem früheren Zeitpunkt hätten stornieren müssen. Die Einwände sind vielfältig. In dem Fall soll Sie die Einwände der Versicherung anwaltlich prüfen lassen, denn rechtlich haltbar sind diese keineswegs immer.

 

Ihr Ansprechpartner in unserer Kanzlei

Rechtsanwalt Folkert Janke

 

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