Anspruch gegen den Reiseveranstalter bei Gepäckverspätung

Die Klägerin buchte bei der beklagten Reiseveranstalterin eine Flug-Pauschalreise zu einem Gesamtreisepreis in Höhe von 893 Euro. Ein Koffer wurde erst drei Tage später nachgeliefert. Die Klägerin tätigte Ersatzkäufe und nahm die Beklagte auf Reisepreisminderung und Schadenersatz in Anspruch. 

 

Die Beklagte erkannte die Klage teilweise an. So u.a.  bezüglich des verspäteten Koffers in Höhe von 150 Euro für die Ersatzkäufe und in Höhe von 26 Euro für die Verspätung des Koffers.

 

Die weitergehende Klage wies das Amtsgericht Köln überwiegend in seiner Entscheidung vom 11.01.2016 (Az.: 142 C 392/14) ab.

 

Verspätetes Gepäck ist ein Reisemangel

Steht dem Reisenden sein Gepäck mit seinen persönlichen Sachen nicht zur Verfügung stellt dies eine Beeinträchtigung der Reise dar. Der Grad der Beeinträchtigung wird indes davon beeinflusst, inwieweit der Reisende durch Neuanschaffungen von fehlenden Sachen diese Beeinträchtigung kompensierte 

 

Die Beeinträchtigung durch den fehlenden Koffer an den ersten drei Tagen rechtfertigt nach Auffassung des Gerichts eine Minderung von 15 % je Tag. Dabei berücksichtigte das Gericht, dass die Klägerin bereits am nächsten Tag wesentliche Ersatzkäufe tätigte. Die Beeinträchtigung durch fehlende Kleidung sei daher von der Klägerin unmittelbar sukzessive nach Bedarf kompensiert worden.

 

Über die anerkannten 150 Euro hinaus habe die Klägerin in Hinblick auf die Ersatzkäufe allerdings keinen Anspruch aus § 651 f Abs. 1 BGB auf Erstattung über die anerkannten 150 Euro hinaus. 

 

Notwendige Ersatzkäufe sind erstattungsfähig

Bei einer Verzögerung der Auslieferung von Reisegepäck können die Kosten notwendiger und angemessener Ersatzbeschaffungen einen Schaden darstellen. 

 

Beweislast liegt beim Reisenden

Durch die Ersatzanschaffungen müsse aber tatsächlich eine Vermögenseinbuße entstanden sein. Dafür, dass ihr Vermögensnachteil entstanden ist, sei die Klägerin darlegungs- und beweisbelastet.

 

Die Klägerin hätte darlegen müssen, dass die erworbenen Gegenstände einem Verfall oder Verschleiß unterliegen, der dazu führt, dass die Sachen nicht aufbewahrt und mit den bereits in ihrem Eigentum befindlichen Gegenständen nacheinander genutzt werden können. Notgedrungen erworben hätte die Klägerin Gegenstände nur, wenn sie solche Sachen zu Hause aufgrund ihrer konkreten persönlichen Lebensführung nicht oder nicht zu diesem Preis gekauft hätte.