Mehrkosten einer Vertragsübertragung bei einer Flugpauschalreise

 

Einige Reisende schließen keine Reiserücktrittkostenversicherung ab, weil nach § 651b Abs. 1 Satz 1 BGB die Möglichkeit besteht, dass ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. 

 

Gemäß Absatz 2 der Vorschrift haften dann der Reisende und der Dritte gegenüber dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. 

 

Sah man früher als Mehrkosten in der Regel die Verwaltungskosten für die Umbuchung, kann Austausch des Reisenden bei Flugpauschalreisen unwirtschaftlich sein. 

 

Dies ist Fall, wenn der vom Reiseveranstalter geschlossene Luftbeförderungsvertrag keinen Passagierwechsel zulässt und der  Ersatzreisende daher einen neuen Vertrag schließen muss.

 

Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 27.09.2016 - X ZR 107/15) kann der Reiseveranstalter diese Mehrkosten erstattet verlangen und ist auch nicht gehalten, dem Reisenden einen bis auf die reinen Verwaltungskosten kostenlosen Austausch zu ermöglichen.

 

Für die Reisenden ist es dann häufig günstiger, die Reise komplett zu stornieren, da die Flugpreise so kurz vor Reisebeginn häufig höher liegen als der ursprüngliche Reisepreis. 

 

Entweder erkundigt sich der Reisende vorher, ob der Beförderungsvertrag zwischen Reiseveranstalter und Luftverkehrsunternehmen einen Fluggastwechsel zulassen oder er schließt vorsorglich eine Reiserücktrittsversicherung ab.