Vorverlegung des Rückflugs in die Nachtzeit

Die Klägerin buchte bei der Beklagten eine Pauschalreise nach Zypern und schloss eine Reiserücktrittsversicherung ab.  Der Rückflug sollte am letzten Urlaubstag um 14:30 Uhr abfliegen.  Einige Zeit nach der Buchung, aber auch noch einige Monat vor Reiseantritt, teilte die Beklagte mit, dass der Rückflug auf den vorletzten Tag um 03:50 Uhr vorverlegt worden ist. Als Begründung teilte die Beklagte mit, dass die Flugzeitänderung auf eine Insolvenz der Fluggesellschaft zurückzuführen sei und der Insolvenzverwalter die Durchführung des Fluges abgelehnt habe.

 

Die Klägerin kündigte daraufhin die Reise, verlangte die geleistete Anzahlung und die bereits bezahlte Prämie der Reisekostenrücktrittsversicherung zurück und machte eine Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude in Höhe von 50% des Reisepreises geltend.

 

Das Amtsgericht Köln gab ihr in seiner Entscheidung vom 31.05.2016 (Az.: 133 C 265/15) diesbezüglich recht.

 

Vorverlegung in die Nachtzeit rechtfertigt Kündigung des Reisevertrages

Das Gericht bejahte ein Kündigungsrecht der Klägerin, wobei es offen ließ, ob das Kündigungsrecht aus § 651a Abs. 5, § 651i Abs. 1, 2 BGB oder aus § 651e BGB herzuleiten ist.

 

Anspruch auf Entschädigung wegen Vereitelung der Reise nach § 651f Abs. 2 BGB 

Durch die Vorverlegung des Fluges von 14:30 Uhr auf 03:50 Uhr habe die Beklagte die Grenze des Zumutbaren durch die erhebliche Beeinträchtigung der Nachtruhe überschritten. Der nach dem Vertrag vorausgesetzte Nutzen der Reise sei dadurch beeinträchtigt worden. Diese Leistungsänderung, stelle eine schuldhafte Verletzung des Reisevertrages gemäß § 651f BGB dar.

 

Die Verschuldensvermutung des § 651f Abs. 2 BGB habe die Beklagte nicht widerlegt. Dazu hätte sie ausführen müssen, dass sie den Ausfall der Fluggesellschaft mangels hinreichend konkreter Anhaltspunkte nicht hätte vorhersehen können und  dass die Fluggesellschaft den Eintritt der Insolvenz bzw. die hierdurch bedingte Beeinträchtigung des Flugplans nicht verschuldet hat. 

 

Der Klägerin stand damit auch eine Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude zu.

 

Die Versicherungsprämie könne sie gemäß § 651f Abs. 1 BGB erstattet verlangen.

 

Erstattung vorgerichtlicher Kosten nur bei Verzug

Lediglich einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen anwaltlichen Gebühren verweigerte das Gericht der Klägerin, weil sich der Reiseveranstalter im Zeitpunkt des Tätigwerdens der Prozessbevollmächtigten nicht in Zahlungsverzug befand. 

 

Erstmalige Geltendmachung ist dem Reisenden selbst zuzumuten

Ihr stand zwar ein Schadensersatzanspruch in Höhe der Versicherungsprämie zu. Diesbezüglich sei ihr die erstmalige Geltendmachung ohne die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zuzumuten gewesen.