Gebrauch der Anrechnungsmöglichkeit erst im Prozess führt zur Kostenlast

Der Flug wurde annulliert. Neben der Ausgleichszahlung möchte der Reisende auch gerne weitere Kosten wie z.B. die für einen stornierten Mietwagen / Hotelzimmer erstattet bekommen. 

 

Allerdings kann gemäß Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 der VO (EG) Nr. 261/2004 die für einen stornierten Flug gewährte Ausgleichsleistung auf einen weitergehenden Schadensersatzanspruch angerechnet werden. Hierzu vertreten Gerichte die  Auffassung, dass typische materielle Schäden anzurechnen sind, wenn sie den Ausgleichsanspruch nicht nachhaltig schmälern.

 

Das bedeutet, habe ich z.B. Stornierungskosten in Höhe von 100 Euro und Anspruch auf eine Pauschale in Höhe von 400 Euro, kann sich die Fluggesellschaft bezüglich der Stornierungskosten auf die Anrechnungsmöglichkeiten berufen. Sie muss es allerdings nicht und die Anrechnung erfolgt auch nicht automatisch.

 

Was ist allerdings, wenn die Fluggesellschaft außergerichtlich gar nicht reagiert und sich erst im Prozess auf diese Anrechnungsmöglichkeit beruft?

 

Der Fluggast kann den Prozess dann (soweit) für erledigt erklären und nach Ansicht des Amtsgerichts Charlottenburg hat dann die Fluggesellschaft die Kosten zu tragen.