Der BGH hatte in seinem Urteil vom 10.10.2017 (Az.: X ZR 73/16) darüber zu entscheiden, ob dem Fluggast auch die Ausgleichszahlung zusteht, wenn die Fluggesellschaft den ursprünglich gebuchten Flug annulliert, aber einen Ersatzflug bei einer anderen Fluggesellschaft organisiert, der wiederum seinerseits eine relevante Verspätung hat.
Der BGH ist der Auffassung, dass die Airline in diesem Fall wegen der Annullierung des ursprünglichen Fluges ausgleichspflichtig bleibt.
Diese Ausgleichspflicht wäre nur entfallen, wenn der Reisende sein Endziel höchstens zwei Stunden später als ursprünglich geplant mit dem angebotenen Ersatzflug erreicht hätte.
Dabei ist sei auch unerheblich, dass der Reisende auch Ausgleichsansprüche gegen das den Ersatzflug ausführende Luftfahrtunternehmen hätte geltend machen können, zumal eine Verspätung des Ersatzflugs nicht in jedem Fall zu einem Ausgleichsanspruch führt, wie z.B. bei einer Fluggesellschaft, die nicht unter die Fluggastverordnung fällt oder bei einer Verspätung von zwar über zwei, aber unter drei Stunden.